Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Undercover GmbH (Stand 28.08.2018)

§ 1 Geltungsbereich der AGB

(1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen.

(2) Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten für künftige Verträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Unsere Geschäftspartner erkennen spätestens mit der Bestellung unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an.

(3) Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

(4) Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Käufers sowie Gegenbestätigungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht als vereinbart, wenn sich der Käufer ausdrücklich auf sie bezieht und wir nicht erneut widersprechen.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich sowie bis zum 30. Tage nach dem Ausstellungsdatum befristet, solange kein konkreter Vertragsabschluss unter Bezugnahme auf das Angebot erfolgt. Zwischenverkauf ist ausdrücklich vorbehalten und zulässig.

§ 3 Preise

(1) Unsere Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenleistungen (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Frachtkosten, Lieferfristen, Lieferschein

(1) Sofern mit dem Käufer nichts anderes vereinbart, erfolgt der Versand auf eine Versandart und mit Spediteuren, Frachtführern oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten nach unserer Wahl, jedoch auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr bei Versendung der Ware geht auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten ausgeliefert haben. Bei Auslieferung der Ware mit unseren eigenen Kraftfahrzeugen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf den Käufer über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(2) Erfolgt der Versand gemäß vorstehendem Absatz (1) nach unserer Wahl und übersteigt der Bestellwert der Sendung einen Nettobetrag von 500,00 €, werden die Frachtkosten von uns getragen. In allen anderen Fällen trägt sie der Käufer.

(3) Unsere Lieferungen erfolgen im Rahmen der vereinbarten Lieferfristen.

(4) Bei Lieferverzug unserer Firma muss der Käufer uns zunächst eine Nachfrist zur Bewirkung der Leistung von drei Wochen setzen.

(5) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Lieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (höhere Gewalt, wie Streiks, Aussperrung, Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige unabwendbare Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung der Ware), werden die Termine um die Dauer der Behinderung unter einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Käufer ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(6) Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen. Für die Zahlung gelten die in §7 bestimmten Zahlungsbedingungen.

(7) Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nur zurückgegeben werden, wenn der Verkäufer die Rücksendung bewilligt. Der Käufer hat die Kosten zu tragen.

§ 5 Gewährleistung und Mängelhaftung

Für Mängel unserer Lieferungen leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert oder die vereinbarte Menge über- oder unterschritten (Falschlieferung) wurde oder ob sonstige offensichtliche Mängel vorliegen. Dabei feststellbare Falschlieferungen und Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.

(2) Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Sichtbarwerden, zu rügen.

(3) Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Höhe, Breite, Ausrüstung, des Gewichts oder des Designs berechtigen nicht zur Mängelrüge.

(4) Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so werden wir nach unserer Wahl die Mängel an den mangelhaften Liefergegenständen beseitigen oder die mangelhafte Ware zurücknehmen und durch einwandfreie Liefergegenstände ersetzen (Nacherfüllung).

(5) Wir sind nur verpflichtet, mangelhafte Warenlieferungen oder Falschlieferungen zurückzunehmen, wenn der Käufer bei Versendung einen Retourenschein unserer Firma verwendet, der dem Käufer auf Anfrage von uns übersandt wird.

(6) Kommen wir mit der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware) in Verzug, so kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten und Schadenersatz verlangen; ist auch der übrige Teil des Vertrages für den Käufer unverwendbar, so ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Die vorstehenden Rechte bestehen auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung.

(7) Unsere Gewährleistungsverpflichtung für mangelhafte Warenlieferungen endet nach Ablauf von 24 Monaten seit Ablieferung der Ware.

(8) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Käufer oder Dritte, nachträgliche Änderungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, sowie nachlässige oder fehlerhafte Behandlung.

§ 6 Haftung aus sonstigen Gründen

Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits und/oder eines unserer Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit) sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den typischen, vorsehbaren Schaden beschränkt.

§7 Zahlungen

(1) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt wenn nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich vom Käufer widersprochen wird.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen zur zahlung fällig. Bei einer Zahlung binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 3 % Skonto; maßgeblich ist der Zahlungseingang auf unserem Geschäftskonto.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Im Falle von Mängelrügen hat der Käufer nicht das Recht, die Bezahlung der Rechnung bis zur Nacherfüllung aufzuschieben. Dies gilt nicht bei groben Vertragsverletzungen, insbesondere dann nicht, wenn der überwiegende Teil der Lieferung mangelhaft sein sollte.

(5) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich aufgelaufener Zinsen verwendet, wenn der Käufer keine andere Bestimmung trifft.

(6) Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delcredere–Abkommen, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist.

(7) Bei der Annahme von Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskont, Spesen und alle mit der Einlösung des Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

(8) Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen uns hat.

(9) Wir sind berechtigt, die uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche auf Bezahlung des Kaufpreises an Dritte zu verkaufen und abzutreten bzw. zu zedieren.

§ 8 Fälligkeitszinsen und Verzugsfolgen

(1) Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet.

(2) Solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, sind wir zu weiteren Lieferungen, gleich auf welchen Rechtsgrund unsere Lieferpflichten zurückzuführen sind, nicht verpflichtet.

(3) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

(4) Bei Zahlungsverzug behalten wir uns ausdrücklich die Einleitung rechtlicher Maßnahmen vor und weisen darauf hin, dass der Besteller auch dann, wenn der Besteller im Ausland sitzt, die Kosten einer erfolgreichen Rechtsverfolgung (sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich) zu tragen hat.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl des Käufers freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

(2) Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Käufer zustehen. Der Käufer hat uns jederzeit auf unser Verlangen Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verarbeitung oder Umbildungserfolge erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns als Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.

(4) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für Rechnung des Käufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir als Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Nürnberg.

(2) Für sämtliche Ansprüche ist der Gerichtsstand Nürnberg.

(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

(4) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Bestimmungen im CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980, BGBI. II 1989, 588).

(5) Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten zur gewerblich-geschäftlichen Auftragsabwicklung, zur Pflege der Kundenbeziehungen und für eigene Werbeansprachen unter Beachtung der Regelungen der DSGVO verarbeiten und speichern. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Einwilligung des Käufers oder wenn dies zum Zweck der Erfüllung des Anliegens des Käufers erforderlich ist. Unsere detaillierte Datenschutzerklärung ist unter https://www.undercover-germany.de/datenschutz/ abrufbar.